Seit dem 23.12.2020 gilt eine neue gesetzliche Regelung. Sie soll Privatpersonen beim Kauf von Wohnimmobilien finanziell entlasten und gilt für alle Maklerverträge über den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen, die seitdem geschlossen wurden. Kauft ein Verbraucher ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung, trägt er nicht mehr die volle Provision.
Der Makler muss mit beiden Parteien einen Maklervertrag geschlossen haben und kann von beiden nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen (§ 656c Abs. 1 S. 1 BGB). Vereinbart der Makler mit einer Partei eine unentgeltliche Leistung, gilt das auch für die andere Partei, sodass er gar keine Provision verlangen kann (§ 656c Abs. 1 S. 2, 3 BGB).