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Häufige Fragen

Rund um Maklerkosten und Maklervertrag, kurz erklärt.

Gut zu wissen

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Seit dem 23.12.2020 gilt eine neue gesetzliche Regelung. Sie soll Privatpersonen beim Kauf von Wohnimmobilien finanziell entlasten und gilt für alle Maklerverträge über den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen, die seitdem geschlossen wurden. Kauft ein Verbraucher ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung, trägt er nicht mehr die volle Provision.

Der Makler muss mit beiden Parteien einen Maklervertrag geschlossen haben und kann von beiden nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen (§ 656c Abs. 1 S. 1 BGB). Vereinbart der Makler mit einer Partei eine unentgeltliche Leistung, gilt das auch für die andere Partei, sodass er gar keine Provision verlangen kann (§ 656c Abs. 1 S. 2, 3 BGB).

Ist der Käufer kein Verbraucher, kann die Provision wie bisher frei vereinbart werden. Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, zahlt dieser alleinige Auftraggeber die Provision allein.

Nein. Seit dem 23.12.2020 braucht ein Maklervertrag nach § 656a BGB die Textform, zum Beispiel per E-Mail. Mündliche Absprachen oder die bloße Nutzung von Maklerleistungen in Kenntnis eines Provisionsverlangens reichen nicht mehr aus.

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